Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die nicht beantragte Beweiserhebung

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht das Unterbleiben der Beweiserhebung nicht gerügt hat, ist der zudem von ihr geltend gemachte Verfahrensfehler im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und die Auslegung einer Klageschrift

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

Solche

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überlange Finanzgerichtsverfahren

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf

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