Der nicht vernommene Zeuge – und die unterlassene Rüge

Der Kläger kann sich wegen der Nichtvernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht auf einen Verfahrensmangel berufen, wenn er einen solchen Mangel nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls nicht gerügt hat.

Der nicht vernommene Zeuge – und die unterlassene Rüge

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Obwohl eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat, hat der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Beschenkten keinen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme der Zeugin gestellt und die Unterlassung der nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht gerügt.

Damit hat er auf diese Rüge verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), mit der Folge, dass er sich nicht auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) berufen kann1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 40/15

  1. vgl. BFH, Urteil vom 13.05.2015 – III R 39/14, BFH/NV 2015, 1587[]
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