Eine Verfahrensunterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 241 ZPO ist durch die Löschung einer beigeladenen GmbHnicht eingetreten, wenn diese durch einen Prozessbevolmächtigten vertreten war.
Der BFH sieht zwar im Grundsatz eine Kapitalgesellschaft trotz Löschung im Handelsregister steuerrechtlich
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