Das Gericht entscheidet gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nach seiner Überzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat.
Hierzu zählen insbesondere
- die Schriftsätze der Beteiligten,
- ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in



































