Der Streit um die AdV – und die nicht begründete Beschwerde

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie die Antragstellerin nicht begründet hat.

Der Streit um die AdV – und die nicht begründete Beschwerde

Eine Beschwerde nach § 128 FGO, wie sie nach Abs. 3 der Vorschrift u.a. gegen Entscheidungen über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gegeben ist, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde, muss gemäß § 129 Abs. 1 FGO nicht begründet werden. Es reicht aus, wenn das Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der Antragstellung und der Begründung des Antrags auf AdV im finanzgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich erkennbar ist1.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Zuständig für die AdV ist neben der zuständigen Finanzbehörde auch das Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Wird gegen einen Beschluss des Finanzgericht wegen AdV zulässigerweise Beschwerde eingelegt, ist der BFH berechtigt und verpflichtet, die Entscheidung des Finanzgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu überprüfen2.

Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt3. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen4. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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Bestimmende Schriftsätze - und die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2021 – II B 61/19

  1. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 – II B 102/09[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 16.10.1991 – I B 227/90, – I B 228/90, BFH/NV 1992, 341, unter III. 1., m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, Rz 6, m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 – II B 102/09, unter II.B.01., m.w.N.[]