Die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs – und ihre Bindungswirkung

Die Rüge, das Finanzgericht habe die Bindungswirkung eines im ersten Rechtsgang ergangenen BFH, Urteils gemäß § 126 Abs. 5 FGO missachtet, ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler des Finanzgerichts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen.

Die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs – und ihre Bindungswirkung

Nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann1.

Das Finanzgericht kann, ohne gegen die Bindungswirkung des BFH, Urteils im ersten Rechtsgang zu verstoßen, im zweiten Rechtsgang erstmals entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen und seiner Beurteilung zugrunde legen; unbeachtlich ist, ob der geändert festgestellte Sachverhalt schon im ersten Rechtsgang so vorlag2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. November 2020 – VIII B 138/19

  1. ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 27.03.2014 – X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073, Rz 28, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 20.12.2005 – V B 222/04, BFH/NV 2006, 774, unter II. 2.a; vom 21.03.2013 – VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1073, Rz 31[]
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