Für eine nach dem 31.12.2020 bei Gericht eingegangene -ohne Erfolg gebliebene- Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO beträgt die Festgebühr nach Maßgabe der zeitlichen Anwendungsregel in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch 60 € (und nicht bereits 66 €),
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