Die Revisionsentscheidung per Beschluss – und der Urlaub eines Richters

Eine Änderung der Richterbank steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.

Die Revisionsentscheidung per Beschluss – und der Urlaub eines Richters

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat der zuständige Senat die Sache in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass er die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hiervon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom gleichen Tag unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin Gebrauch gemacht.

Der Senat entschied sodann im Verfahren gemäß § 126a FGO:

Dass der Senatsvorsitzende wegen Urlaubs am vorliegenden Beschluss nicht mitwirken kann, daher eine andere Richterin am Bundesfinanzhof mitwirkt und sich folglich die Richterbank gegenüber der ersten Sitzung geändert hat, steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. September 2021 – XI R 12/21

  1. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 6[]
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