Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 FGO bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen -zu denen auch Ladungen gehören1- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die -in der Hauptsache- getroffene Entscheidung des Finanzgerichts geltend zu machen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2017 – IX B 83/17
- vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82[↩]