Versäumnis einer finanzgerichtlichen Ausschlussfrist zur Angabe von Tatsachen

Der Kläger, der sich jedweden Sachvortrag erspart und die Klagebegründung auf den Hinweis beschränkt hatte, „Nach meiner Auffassung entspricht die Festsetzung der Einkommensteuer … nicht den gesetzlichen Vorgaben“, hat die Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO versäumt.

Versäumnis einer finanzgerichtlichen Ausschlussfrist zur Angabe von Tatsachen

Aufgrund der nach ordnungsgemäßer Fristsetzung und Belehrung erfolgten Fristversäumnis hätte das Finanzgericht gemäß § 79b Abs. 3 FGO ohne weitere Ermittlungen zur Sache entscheiden können. Es konnte die Klage aber auch -wie geschehen- als unzulässig abweisen. Denn die Versäumnis der nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist berechtigt zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil1, obwohl diese Rechtsfolge in § 79b Abs. 3 FGO nicht ausdrücklich genannt wird.

Da die versäumte Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO für sich bereits die Entscheidung durch Prozessurteil rechtfertigte, konnte es der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Streitfall dahinstehen lassen, ob der Kläger auch die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO versäumt hat oder ob das Finanzgericht -wie der Kläger meint- den Gegenstand des Klagebegehrens anhand der Differenzen zwischen den Erklärungen und den Bescheiden hätte bestimmen müssen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juni 2017 – III B 90/16

  1. BFH, Beschlüsse vom 08.03.1995 – X B 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417; vom 19.01.2000 – II B 112/99, BFH/NV 2000, 1103; vom 21.06.2002 – VII S 14/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1465; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 79b Rz 50[]