Wenn die Klägerin rügt, das Finanzgericht habe sich nicht mit der Richtigkeit ihrer Angaben und den konkreten Gegebenheiten des Lebenssachverhalts auseinandergesetzt, sondern lediglich unterstellt, ihre Angaben seien unzutreffend, macht sie inzidenter geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen.

Der Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste; vielmehr liegt dieser Verfahrensmangel erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren1. Dabei ist eine Bezugnahme des Finanzgericht auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts nach § 105 Abs. 5 FGO möglich und ausreichend, wenn das Finanzamt in dieser Entscheidung bereits zu allen vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen hat2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht sein Urteil ausreichend begründet. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamt wurde sowohl der Grund als auch die Höhe der Hinzuschätzung erläutert. Es wurde dargelegt, dass von der Fahndungsprüfung in der Buchführung der Klägerin vereinzelt verbuchte Barrechnungen vorgefunden worden seien, während in diesen Fällen die buchhalterische Erfassung der offiziell an das Restaurant erstellten Rechnungen unterblieben sei, so dass die Buchführung Fehler aufweise und so Anlass für eine Hinzuschätzung bestanden habe. Es wurde weiter begründet, dass dem Vortrag der Klägerin, das per Barzahlung erworbene Geflügel und Fleisch habe der privaten Versorgung der Familie, von Mitarbeitern und Freunden sowie der Unterstützung eines Asylbewerberheims und zweier Familien gedient, insbesondere wegen der Größenordnung des behaupteten privaten Verbrauchs, der zwischen 23 % und 54 % liegen würde, und wegen der Verlustsituation des Restaurants nicht habe gefolgt werden können. Zur Höhe der Hinzuschätzung hat das Finanzamt ausgeführt, sie beruhe auf der Richtsatzsammlung. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin hat das Finanzamt auch die Versorgung der Asylbewerber in seiner Schätzung durch Ansatz eines zusätzlichen privaten Verbrauchs berücksichtigt. Diese Erwägungen des Finanzamt hat das Finanzgericht ausdrücklich übernommen und mit eigenen Überlegungen lediglich verstärkt.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Begründung insgesamt überzeugend ist. Einem Urteil fehlt es nämlich nicht bereits deshalb an Gründen, wenn die Begründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, sie lückenhaft und rechtsfehlerhaft ist3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Juli 2017 – X B 167/16