Der übergangene Beweisantrag – und die spätere Verfahrensrüge

Es liegt sowohl eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor, wenn das Finanzgericht einen aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblichen Beweisantrag ablehnt1.

Der übergangene Beweisantrag – und die spätere Verfahrensrüge

Soweit der betroffene Kläger das Übergehen von Beweisanträgen rügt, fehlt es aber an einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Darlegung des Verfahrensmangels, wenn der Kläger es versäumt hat, bestimmte Beweisanträge zu bezeichnen, denen das Finanzgericht nicht nachgekommen sei. Die pauschale Bezugnahme auf Beweisangebote dazu, dass mit den umliegenden privaten Höfen keine Wettbewerbssituation bestanden habe, reicht insoweit nicht aus. Zudem fehlt es an einem substantiierten Vortrag, inwiefern das Urteil des Finanzgericht auf dem Übergehen der Beweisanträge beruhen kann2.

Ein Verfahrensmangel kann auch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen von Beweisanträgen. Liegt ein solcher verzichtbarer Verfahrensmangel vor, so geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht verloren, sondern auch dadurch, dass der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene oder selbst fachkundige Beteiligte dies in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, und zwar unabhängig davon, ob ein Verzichtswille gegeben ist3.

So verhält es sich auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall: Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls weder seine schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge wiederholt noch das Unterbleiben dieser Beweiserhebungen gerügt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2016 – V R 14/15

  1. z.B. BFH, Beschlüsse vom 12.11.2012 – III B 186/11, Rz 5; vom 15.12 2011 – X B 138/10, BFH/NV 2012, 595[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 10.12 2012 – X B 39/11, Rz 19; vom 20.09.2012 – III B 44/12, Rz 8[]
  3. z.B. BFH, Beschluss vom 12.11.2012 – III B 186/11, BFH/NV 2013, 236, Rz 5[]