Hat die Beigeladene nicht selbst eine Rechtsmittel eingelegt und auch keine Anträge gestellt, ist sie weder an den Gerichtskosten zu beteiligen, noch steht ihr ein Kostenerstattungsanspruch zu1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2016 – I R 33/14
- vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 135 FGO Rz 19, m.w.N.[↩]










