Der Bundesfinanzhof – und die Anhörungsrüge

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen1.

Der Bundesfinanzhof – und die Anhörungsrüge

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat2.

Soweit der Kläger seine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerte Rechtsansicht im Rahmen der Anhörungsrüge wiederholt, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend. Der Rügeführer legt insoweit keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des BFH, Beschlusses. Die Anhörungsrüge dient indessen nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Mai 2016 – III S 10/16

  1. BFH, Beschluss vom 07.02.2011 – XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 12.04.2011 – III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, m.w.N.[]