Bundesfinanzhof (BFH)

Der zu unbestimmte Urteilstenor

Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus ihr muss sich entnehmen lassen -erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts-, wie

Artikel lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Der zu hohe Spendenvortrag

Nach § 40 Abs. 2 FGO sind Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt bzw. durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein (Beschwer). Bei Steuerbescheiden fehlt es nach ständiger

Artikel lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO) verletzende Überraschungsentscheidung kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen

Artikel lesen
Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Verstoß des Gerichts gegen die Sachaufklärungspflicht – und die Pflicht des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das Finanzgericht von Amts

Artikel lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Die Hinweispflicht des Finanzgerichts

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verpflichtet § 76 Abs. 2 FGO das Finanzgericht nicht, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt.

Ebenso

Artikel lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Auslaufendes Recht und die Grundsatzrevision

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein.

Aus §

Artikel lesen