Widerruf einer einseitigen Erledigungserklärung

Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist1. Daher beendet sie die Rechtshängigkeit noch nicht, sondern ist inhaltlich nur eine Änderung des ursprünglichen Sachantrags, so dass der Antrag nochmals geändert werden, insbesondere auch widerrufen werden darf2.

Widerruf einer einseitigen Erledigungserklärung

Nach Widerruf der Erledigungserklärung war somit zunächst für eine logische Sekunde wieder der ursprüngliche auf Zulassung der Revision gerichtete Sachantrag zu bescheiden, bevor dieser wiederum durch den anschließenden Feststellungsantrag nebst Hilfsanträgen ersetzt wurde.

Eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache ist bei einseitiger Erledigungserklärung nur möglich, wenn das Gericht befugt ist, über den entsprechenden Sachantrag zu entscheiden. Das wiederum setzt grundsätzlich die Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens voraus. Andernfalls eröffnete erstmals das erledigende Ereignis den Weg zu einer Sachentscheidung, den die Unzulässigkeit zunächst versperrte3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2013 – X B 162/12

  1. vgl. BFH, Urteil vom 22.05.2001 – VII R 71/99, BFHE 195, 19, BStBl II 2001, 683, m.w.N.[]
  2. vgl. Schwarz in HHSp, § 138 FGO Rz 54, 100[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 15.03.2000 – I R 56/99, BFH/NV 2000, 1211; vom 27.03.2000 – III S 6/99, BFH/NV 2000, 1129; BFH, Beschluss vom 20.12 2005 – X B 144/05, BFH/NV 2006, 604; vgl. auch die Nachweise bei Schwarz in HHSp, § 138 FGO Rz 102 -zu der allerdings wohl nicht reflektierten, von der Rechtsprechung nicht getragenen und auch nicht haltbaren Aussage, dies gelte auch, wenn die zunächst zulässige Klage durch das erledigende Ereignis wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei- unter Fn 5[]