Überraschungsentscheidung

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO) verletzende Überraschungsentscheidung kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste1.

Überraschungsentscheidung

Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei nicht2.

Auch obliegt dem Finanzgericht keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung andeuten müsste3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Februar 2014 – III B 108/13

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 13.07.2012 – IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635[]
  2. BFH, Beschluss vom 25.05.2000 – VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235[]
  3. BFH, Beschluss vom 17.10.2012 – III B 68/12, BFH/NV 2013, 362[]