Entscheidet das Finanzgericht über Steuerbescheide, obwohl diese zwischenzeitlich geändert wurden, so liegt in diesem gegen die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existenten (Ausgangs-)Bescheide ergangenen Urteil ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn dem Finanzgericht die Existenz der Änderungsbescheide nicht bekannt war.
Allerdings widerspräche es gleichwohl Sinn und Zweck des § 68 Satz 1 FGO, die Vorentscheidung aufzuheben, wenn durch den Änderungsbescheid keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingeführt worden sind und das Finanzgericht in Unkenntnis der Änderungsbescheide über die früheren Bescheide befunden hat. Denn jener Sinn und Zweck besteht gerade darin, das Verfahren trotz Ergehens von Änderungsbescheiden fortsetzen zu können. Andernfalls würde sich eine Aufhebung und Zurückverweisung darin erschöpfen, der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, den Änderungsbescheid datumsmäßig zu erfassen. Aus prozessökonomischen Gründen reicht deshalb in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 2013 – I R 21/11
- vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2010 – I R 62/09, BFHE 230, 18, m.w.N.[↩]









