Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das Finanzgericht von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können1.
War der Kläger -wie hier- bereits vor dem Finanzgericht sachkundig vertreten, hat er zusätzlich darzulegen, weshalb er nicht schon vor dem Tatsachengericht die Erhebung weiterer Beweise beantragt hat2.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger keine hinreichenden Gründe dafür darlegt, weshalb er nicht schon vor dem Finanzgericht weitere Beweiserhebungen beantragt hatte. Er behauptet zwar, den Eindruck gehabt zu haben, das Gericht mit derartigen Anträgen „zu enervieren“. Der Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Interessenlagen zwischen dem der Verfahrensbeschleunigung verpflichteten Gericht einerseits und den auf die Durchsetzung ihrer Standpunkte bedachten Beteiligten andererseits bestehen können –-wofür im konkreten Fall ausweislich des vorliegenden Protokolls allerdings nichts ersichtlich ist-, entbindet einen Prozessbevollmächtigten jedoch nicht davon, die verfahrensrechtlichen Rechte seines Mandanten bereits vor dem Finanzgericht -und nicht erst im Rechtsmittelverfahren- wahrzunehmen und erforderlichenfalls auch auf einer Protokollierung gestellter (Beweis-)Anträge, wesentlicher Vorgänge der Verhandlung (§ 160 Abs. 2 ZPO) oder sonstiger Vorgänge oder Äußerungen (§ 160 Abs. 4 ZPO) zu bestehen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Januar 2014 – X B 63/13









