Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

Ein Verstoß des Finanzgerichts gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt.

Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, d.h. dann der Fall, wenn das Gericht seine Zuständigkeit aufgrund schlechthin unvertretbarer, mithin sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen angenommen hat.

Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist1.

Soweit die Zuständigkeitserwägungen des Finanzgerichts jedenfalls nachvollziehbar sind, schließt dies bereits für sich genommen die Annahme einer Zuständigkeitsentscheidung aufgrund willkürlicher Erwägungen aus.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Februar 2014 – I B 14/13

  1. BFH, Beschluss vom 12.09.2005 – VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146, m.w.N.[]
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