Die teilweise fehlenden Urteilsgründe

Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat1.

Die teilweise fehlenden Urteilsgründe

Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Urteilsbegründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, lückenhaft, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist2. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht wesentlichen Begründungsmängeln hat sich am Zweck der Urteilsbegründung zu orientieren, der darin besteht, für den Ausspruch der Urteilsformel den Nachweis der Rechtmäßigkeit zu liefern3. Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist danach dann auszugehen, wenn den Beteiligten -zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen4.

Der Kläger macht insoweit unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.03.2013 zu Recht als Verfahrensfehler geltend, er habe -was zutrifft- in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2013 gegen einen möglichen Rückzahlungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung erklärt und die -zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene- Familienkasse habe der Aufrechnung nicht widersprochen. Das Finanzgericht hat sich zu diesem Einwand (§ 226 AO; s. dazu z.B. BFH, Urteil vom 31.08.1995 – VII R 58/94, BFHE 178, 308, BStBl II 1996, 55, unter 3.b) in seinem Urteil mit keinem Wort geäußert und damit ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen, das der Kläger nach dem Wortlaut seiner Erklärung (nur) gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse geltend gemacht hat.

Allerdings kann dieser Verfahrensfehler des Finanzgericht allenfalls Auswirkungen auf den Rückforderungsbescheid haben, weil auch im Kindergeldrecht zwischen Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren zu unterscheiden ist5: Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids als Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens (§ 31 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 EStG) kann von einer Aufrechnung nicht berührt werden6.

Da der Streitgegenstand teilbar ist, hält der Bundesfinanzhof es für angezeigt, nur insoweit nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit teilweise zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen, als die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat7.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – XI B 33/13

  1. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 01.04.2003 – X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, unter II. 2., m.w.N.; vom 23.09.2009 – IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 1.a; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 119 FGO Rz 359 ff.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.07.2012 – X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteil vom 17.04.2002 – X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, und BFH, Beschluss vom 10.11.2011 – X B 211/10, BFH/NV 2012, 426[]
  4. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 426, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2000 – VI B 144/99, BFH/NV 2001, 423; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 64 EStG Rz 9[]
  6. vgl. zur Abgrenzung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.1983 8 C 43/81, Kommunale Steuerzeitschrift 1983, 169; s.a. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 12.05.1923 – VI A 42/23, RFHE 12, 182[]
  7. vgl. zu dieser Möglichkeit BFH, Beschlüsse vom 28.11.2006 – X B 160/05, BFH/NV 2007, 480; vom 20.07.2011 – XI B 108/10, BFH/NV 2011, 2134; Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 288[]