§ 165 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.
Zu diesen Förmlichkeiten gehören die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. des § 160 Abs. 2 ZPO1. Als ein solcher Verfahrensvorgang ist die Einhaltung der § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO anzusehen2.
Da der Kläger im Vorfeld keinen Antrag auf Protokollberichtigung beim Finanzgericht gestellt hat (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO), ist davon auszugehen, dass der Inhalt des Verhandlungsprotokolls sachlich zutrifft3. Im Übrigen hat der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht behauptet, es liege eine Protokollfälschung vor (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO).
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. August 2015 – III B 112/14











