Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Demgemäß sind auch die Gerichte in einem späteren Klageverfahren an das rechtskräftige Urteil gebunden, soweit die Entscheidungsgegenstände des alten und des neuen Klageverfahrens identisch sind1.
Der Streitgegenstand wird durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt2. Für die Bindungswirkung kommt es auf den vom Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an (Entscheidungsgegenstand). Zwar wächst nur der Tenor der gerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft und erzeugt eine Bindungswirkung, die Entscheidungsgründe geben aber Aufschluss darüber, wie weit die materielle Rechtskraft reicht.
Weist das Finanzgericht die Klage gegen einen Steuerbescheid ab, so umfasst die Rechtskraft der Entscheidung die Feststellung, dass der Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist3. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wird4. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist daher wegen Identität des Streitgegenstands unzulässig, wenn der Kläger bereits eine Anfechtungsklage erhoben hat5.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall bindet das rechtskräftige Ersturteil die Beteiligten mit der Folge, dass sich jede neue Entscheidung über die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge verbietet. Zwischen dem dem Ersturteil zugrunde liegenden Entscheidungsgegenstand und dem hiesigen Streitgegenstand ist Identität gegeben.
Das Ersturteil befasste sich mit der Frage, ob die im Einkommensteuerbescheid 2004 festgesetzte Steuer rechtmäßig war. Insbesondere ging es um die Höhe eines Verlustes nach § 17 EStG. Das Finanzgericht hat einen Verlust nur in Höhe von Z EUR als richtig angesehen und dieses im Tenor eindeutig festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Ersturteil des Finanzgerichts ist durch den ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs6 über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Das Finanzgericht hat in seinem Ersturteil mit der Entscheidung zur Sache konkludent auch über die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung im Übrigen entschieden, denn die Begrenzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als der Kläger mit der Klage begehrt, gilt dann nicht, wenn der Bescheid insgesamt unwirksam ist7. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Finanzgericht in seinem Ersturteil den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 nicht selbst geändert hat, sondern lediglich nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten tatsächlichen Umstände bestimmt hat, wie die richtig zu ermittelnde Steuer zu berechnen ist. Bestimmt ein Gericht in Anwendung dieser Vorschrift die Änderung eines Geldleistungsverwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen auch die in den Entscheidungsgründen und im Tenor enthaltenen Vorgaben („Determinanten“) für die Neuberechnung des Geldbetrages, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, in Rechtskraft8.
Die Neuberechnung hat das Finanzamt entsprechend der im Ersturteil bestimmten Faktoren vorgenommen und den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 01.10.2013 erlassen. Dieser wurde zwar nicht entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO nach Rechtskraft des Ersturteils (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde), sondern schon am 1.10.2013 erlassen. Dabei kann dahinstehen, ob dieser unter Verletzung des § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO verfrüht erlassene Einkommensteueränderungsbescheid entsprechend § 68 FGO i.V.m. § 127 FGO Gegenstand des unzulässigen Beschwerdeverfahrens geworden ist9. Jedenfalls bedeutet die Rechtskraft des Ersturteils, dass dieser Bescheid nur insoweit überprüft werden kann, als die Rechtskraft des vorangegangen Urteils einer solchen Prüfung nicht entgegensteht10. Die Überprüfung eines mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Bescheids i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO ist daher angesichts des vorangegangenen Urteils darauf beschränkt, ob das Finanzamt die in jenem Urteil enthaltenen Vorgaben rechnerisch zutreffend umgesetzt hat oder ob seit Ergehen des Urteils Umstände eingetreten sind, die nach den insoweit einschlägigen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung eine Änderung des Verwaltungsakts gebieten11.
Solche Umstände haben die Kläger aber weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Gegenüber dem Ersturteil hat sich nur die rechtliche Begründung des klägerischen Begehrens geändert, die nunmehr die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids aufgrund Nichtigkeit begehren. Daraus resultiert aber kein -im Vergleich zum Ersturteil- anderer Streitgegenstand. Im Rahmen der nach Erlass des Ersturteils später erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage 4 K 2807/14 AO müsste das Gericht vielmehr nochmals über die gleiche Frage, nämlich die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2004 und damit auch über die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, entscheiden.
Einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2004 steht daher die Rechtskraft des insoweit einen identischen Entscheidungsgegenstand betreffenden Ersturteils nach § 110 Abs. 1 FGO entgegen12.
Aus § 110 Abs. 2 FGO, wonach die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze u.a. über die Änderung von Verwaltungsakten unberührt bleiben, soweit sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nichts anderes ergibt, folgt nichts Abweichendes. Denn § 110 Abs. 2 FGO ist im Sinne eines Vorrangs der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften auszulegen13. Der beantragten Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 steht die Rechtskraftwirkung eines früheren Urteils (Ersturteil) entgegen, wenn dieses -wie hier- denselben Streitgegenstand betrifft.
Dass die Vorentscheidung letztlich auf einem Verfahrensmangel beruht, weil das Finanzgericht zu Unrecht durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden hat14, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Denn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. September 2015 – III B 39/15
- BFH, Beschluss vom 30.05.2012 – III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470, Rz 29[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.10.2012 – XI B 48/12, BFH/NV 2013, 230, Rz 11; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 48 und 35 f.[↩]
- BFH, Beschluss vom 27.08.2014 – XI B 32/14, Rz 17 bis Rz 19, m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2013 – 8 B 57/12[↩]
- BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346, unter 1.[↩]
- Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 219[↩]
- BFH, Beschluss vom 03.04.2014 – IX B 131/13[↩]
- BFH, Beschluss vom 19.06.2001 – X B 18/01, BFH/NV 2001, 1582, unter II.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2010 9 C 4/09, BVerwGE 137, 105, Rz 16, zu § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2004 – XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, unter II. 2.a[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 04.05.2011 – I R 67/10, BFH/NV 2012, 6, Rz 12[↩]
- Lange in HHSp, § 100 FGO Rz 97[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 1470, unter Rz 30, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 12.01.2012 – IV R 3/11, BFH/NV 2012, 779, Rz 14[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 18.11.2014 – V B 54/14, BFH/NV 2015, 223, Rz 9; vom 27.06.2014 – IV B 12/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 2[↩]











