Das Finanzgericht ist in seiner Beweiswürdigung zwar weitestgehend frei; eine Würdigung, dass die Zeuginnen nicht die Wahrheit sagen, muss aber ‑soll sie nicht in den Verdacht der Willkür geraten- verstandesmäßig einsichtig und für das Rechtsmittelgericht logisch nachvollziehbar sein und sich auf festgestellte Tatsachen beziehen1.

Daran fehlt es, wenn das Finanzgericht sich lediglich floskelhaft auf „den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck“ stützt, ohne diesen Eindruck auch nur andeutungsweise im Protokoll oder in seinem Urteil zu beschreiben2.
Hinzu kommt im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, dass das Finanzgericht bisher den ‑für jede Beweiswürdigung wesentlichen- Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, dass die Prostituierten sich mit ihrer ‑nach Auffassung des Finanzgericht inhaltlich falschen- Aussage selbst belasten würden. Denn wenn sie entsprechend ihrer eigenen Aussage nicht etwa die Hälfte ihrer ‑nach Auffassung des Finanzgericht sehr hohen- Tageseinnahmen an den Kläger abgeben, sondern lediglich eine niedrige feste Tagesmiete zahlen mussten, wäre bei ihnen selbst ein viel größerer Teil der Einnahmen verblieben, so dass ihre eigene steuerliche Bemessungsgrundlage deutlich höher wäre. Es ist aber ein anerkanntes ‑wenn auch stets mit Gegenindizien abzuwägendes- Indiz für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, wenn der Inhalt seiner Aussage für ihn selbst durchaus mit Nachteilen verbunden sein kann. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass die Prostituierten im Zeitpunkt ihrer Aussagen nicht mehr in einem geschäftlichen (Nähe-)Verhältnis zum Bordellbetreiber standen. Diese Gesichtspunkte hat das Finanzgericht bei seiner Beweiswürdigung bisher vollständig übergangen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – X B 114/14
- BFH, Urteil vom 02.12 2004 – III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II. 1.d[↩]
- vgl. ‑zum umgekehrten Fall der vom Finanzgericht nicht näher belegten Annahme der Glaubwürdigkeit eines Zeugen trotz erheblicher Widersprüche in der Aussage und eines Näheverhältnisses zum Kläger- BFH, Urteil vom 20.06.2012 – X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778[↩]