Prozessuale Rechtsnachfolge einer erst im finanzgerichtlichen Klageverfahren vollbeendeten Personengesellschaft sind die ehemaligen Gesellschafter.
Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung daher erloschen1. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über2.
Tritt die Vollbeendigung während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen3. Dabei erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren beigeladen worden ist4. Grundlage dafür ist, dass sich die Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht auf ausgeschiedene Gesellschafter erstreckt5, da diese durchgehend über eine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO verfügen. Wenn die Gesellschaft somit in gesetzlicher Prozessstandschaft nur für die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch an der Personengesellschaft beteiligten, nicht aber auch für die bereits ausgeschiedenen Gesellschafter zur Klageerhebung befugt ist, dann kann nach Erlöschen der Gesellschaft das Prozessführungsrecht denknotwendig auch nur auf solche Gesellschafter zurückfallen, deren Interessen bislang von der klagebefugten Gesellschaft im Prozess vertreten wurden. Nur zugunsten dieser Gesellschafter muss die Tatsache der Vollbeendigung der Personengesellschaft im Prozess zwingend berücksichtigt werden, weil deren eigenständige Klagebefugnis bislang durch die Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ausgeschlossen war, jetzt aber im Zuge des Erlöschens der Gesellschaft wieder auflebt6.
Der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 239 ZPO i.V.m. § 155 FGO zu beurteilen7.
War die Personengesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so greift insoweit allerdings § 246 ZPO ein. Danach tritt in den Fällen des § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter bestellt war und dieser und der Prozessgegner keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO stellen8.
Nach § 86 ZPO i.V.m. § 155 FGO wird die Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung8.
§ 86 ZPO gilt entsprechend bei einem Wegfall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Der Prozessbevollmächtigte kann in den Fällen des § 239 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens beantragen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben8.
Die Befugnis der Gesellschafterin, gegen den hier streitigen Gewinnfeststellungsbescheid zu klagen, richtet sich, auch nachdem sie sich als prozessuale Rechtsnachfolgerin der Personengesellschaft am Verfahren beteiligt hat bzw. beteiligt worden ist, nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Auch wenn die Vorschrift –gleich § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO (betreffend ausgeschiedene Gesellschafter)– nach ihrem Wortlaut lediglich voraussetzt, dass gegen den Gesellschafter ein Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, vermittelt § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO –ebenso wie § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO– nur ein beschränktes Klagerecht, weshalb der Gesellschafter nur die Feststellungen angreifen kann, die ihn selbst betreffen und –ihre Rechtswidrigkeit unterstellt– ihn in seinen eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen9.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – IV R 25/10
- BFH, Urteile vom 23.04.2009 – IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vom 27.07.2005 – II R 35/04, BFH/NV 2006, 18; vom 19.11.1985 – VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, und BFH, Beschluss vom 23.01.2009 – IV B 149/07[↩]
- BFH, Urteil vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, m.w.N. zur Rechtsprechung[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, und vom 28.10.2008 – VIII R 71/06[↩]
- BFH, Urteil vom 28.10.2008 – VIII R 71/06[↩]
- BFH, Urteil vom 26.10.1989 – IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847[↩]
- grundlegend BFH, Urteil vom 22.11.1988 – VIII R 90/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847[↩][↩][↩]
- BFH, Urteil vom 19.03.2009 – IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528[↩]










