Akteneinsicht wird im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur im Gericht gewährt. Ausnahmsweise kann jedoch ein Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bestehen, wenn dieser in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt ist.
Im Ausgangspunkt ergibt sich aus dem in § 78 Abs. 1 FGO verwendeten Begriff „einsehen“ und der in § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO enthaltenen Regelung über die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des Finanzgericht hat1. Allein der Umstand, dass mit einer Akteneinsicht außerhalb der eigenen Kanzlei stets ein gewisser Zeitaufwand sowie Unbequemlichkeiten verbunden sind, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei zu begründen2.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat allerdings schon früh betont, dass im Rahmen des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz möglich seien, wenngleich sie sich auf Sonderfälle beschränken müssten. Gegen eine Aktenübersendung spricht die Gefahr von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses und das Interesse des Finanzgericht an einer jederzeitigen Verfügbarkeit der Akten3. Mit diesen Gesichtspunkten sind die Interessen des die Aktenübersendung Begehrenden abzuwägen. Als Beispiel für ein Überwiegen von dessen Interessen wird eine körperliche Behinderung des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten genannt4. So hat der BFH einem Prozessbevollmächtigten, der auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war, einen Anspruch auf Aktenübersendung in seine Kanzlei zuerkannt5.
Im Streitfall hat das Finanzgericht sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Die von ihm gegebene Begründung lässt nicht erkennen, dass es die erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen des Prozessbevollmächtigten gebührend in seine Abwägung einbezogen hätte. Zudem hat das Finanzgericht sich nicht auf konkrete öffentliche Interessen berufen, die einer Aktenübersendung im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten.
Nach der vorgelegten, detaillierten und substantiierten Arztbescheinigung war die Mobilität des 74-jährigen Prozessbevollmächtigten für einen nennenswerten Zeitraum in erheblicher Weise eingeschränkt. Das betroffene Bein wurde zwangsweise in Streckstellung gehalten; mit jeder Belastung waren Schmerzen verbunden. Für den Zeitraum, in dem diese Einschränkungen bestanden –jedenfalls im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Finanzgericht– waren diese Einschränkungen der Beweglichkeit in gewisser Weise mit denen zu vergleichen, denen ein Rollstuhlfahrer unterliegt; ein Rollstuhlfahrer hat nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen aber im Regelfall einen Anspruch auf Aktenübersendung. Auch ist nicht erkennbar, dass das Finanzgericht das hohe Alter des Prozessbevollmächtigten –das einer zügigen Wiedergewinnung der Beweglichkeit zumindest nicht zuträglich ist– in seine Abwägung einbezogen hätte.
Das Finanzgericht hat die Betroffenheit des Prozessbevollmächtigten durch dessen eingeschränkte Beweglichkeit allein deshalb als nicht allzu gewichtig eingeschätzt, weil es davon ausgegangen ist, der Prozessbevollmächtigte habe seine Berufstätigkeit aus seinen Kanzleiräumen heraus wieder aufgenommen. Diese Einschätzung ist in doppelter Weise fehlerhaft: Zum einen übersteigt die Belastung einer Person, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt ist, durch eine auswärtige Akteneinsicht erheblich diejenigen Belastungen, die mit einer Bürotätigkeit in den eigenen, vertrauten Kanzleiräumen verbunden sind. Die Argumentation des Finanzgericht ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Interessen des Prozessbevollmächtigten in der Abwägung mit den öffentlichen Interessen als von geringerem Gewicht erscheinen zu lassen. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigten substantiiert dargelegt, dass er sich zwar sofort nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung unter großen Schmerzen wieder in seine Kanzlei habe fahren lassen, die Tätigkeit sich aber in zeitlicher Hinsicht auf eine Anwesenheit von ein bis zwei Stunden täglich und in inhaltlicher Hinsicht auf das bloße Unterschreiben vorbereiteter Schriftsätze beschränkt habe. Der Bundesfinanzhof hat –auch angesichts des Alters des Prozessbevollmächtigten– keinen Anlass, an der Schlüssigkeit und Plausibilität von dessen Darstellung zu zweifeln.
Ferner hat das Finanzgericht keine besonderen öffentlichen Interessen angeführt, die trotz der erheblichen Mobilitätseinschränkung des S dessen Interesse an einer Aktenübersendung überwiegen könnten. Es hat sich weder darauf berufen, dass die Akten demnächst im Gericht benötigt werden könnten, noch darauf, dass in den Akten nicht reproduzierbare Beweismittel enthalten sein könnten.
Gleichwohl ist dem Bundesfinanzhof eine abschließende Beurteilung verwehrt, weil hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde maßgebend ist6. Da das Datum sowohl der Arztbescheinigung als auch des Akteneinsichtsantrags bereits etwa zehn Wochen in der Vergangenheit liegt, dürfte sich die körperliche Verfassung des Prozessbevollmächtigten zwischenzeitlich verbessert haben. Zur Aufklärung dieser Umstände gehen die Sachen an das Finanzgericht zurück. Eine solche Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren zulässig; dies gilt insbesondere, wenn die noch erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vom ortsnäheren Finanzgericht besser getroffen werden können als vom Beschwerdegericht7.
Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung ist das Finanzgericht nicht gehindert, erstmals konkrete Umstände für ein Überwiegen öffentlicher Interessen anzuführen. So ist darauf hinzuweisen, dass auch im Strafprozess in der Regel nur die –zumeist reproduzierbaren– Ermittlungsakten in die Kanzlei des Strafverteidigers übersandt werden, nicht aber die Beweismittelordner, die die Originale der maßgebenden Beweismittel enthalten8. Auch ist es denkbar, die Aktenübersendung zu verweigern, wenn S sich nach den Erfahrungen des insoweit ortsnäheren Finanzgericht in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen haben sollte, wofür nach dem vorliegenden Akteninhalt allerdings nichts erkennbar ist.
Vorsorglich bemerkt der Bundesfinanzhof noch, dass allein aus der Teilnahme des Prozessbevollmächtigten als Beistand an der vor dem Amtsgericht D im Steuerstrafverfahren gegen den Kläger durchgeführten Hauptverhandlung noch nicht abgeleitet werden kann, dass die Mobilitätseinschränkung nicht gravierend war. Denn ebenso wie ein Rollstuhlfahrer kann auch ein von einem Kreuzbandriss Betroffener in der Lage sein, im Wege überobligationsmäßiger Anstrengung auswärtige Termine wahrzunehmen. Gleichwohl wiegen die Interessen dieser Personen an einer Aktenübersendung in ihre Kanzlei deutlich schwerer als bei nicht in ihrer Beweglichkeit eingeschränkten Prozessbevollmächtigten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.12.2012, X B 221-222/12
- zum Ganzen BFH, Beschlüsse vom 02.10.2007 – X B 96/07, BFH/NV 2008, 93, unter II.3., und vom 15.07.2008 – X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.4.[↩]
- BFH, Beschluss vom 29.04.1987 – VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, m.w.N.[↩]
- ausführlich BFH, Beschluss vom 31.08.1993 – XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187[↩]
- vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss in BFH/NV 1987, 796[↩]
- Beschluss vom 29.10.2008 – III B 176/07, BFH/NV 2009, 192[↩]
- BFH, Beschluss vom 17.03.2008 – IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, unter II.2.a[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2008, 1177, unter II.2.d[↩]
- vgl. Matthes, EFG 2009, 1851[↩]










