Die in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normierte Pflicht des Asylbewerbers zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasst die Verpflichtung, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die eine Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen können. Eine Garantieverpflichtung für die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergibt sich aus § 15 AsylVfG
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