Fleischhygienegebühren

Die gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 zum Zwecke von amtlichen Fleischhygienekontrollen erhobenen Gebühren dürfen im Wege der Vorauskalkulation („ex ante“) ermittelt werden.

Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 2, Abs.

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Untersuchung von Schlachtgeflügel

Die in der nie­der­säch­si­schen Ge­büh­ren­ord­nung für die Ve­te­ri­när­ver­wal­tung (i.d.F. vom 14. Sep­tem­ber 2004) ge­trof­fe­ne Re­ge­lung, für die Un­ter­su­chung von Schlacht­ge­flü­gel „zur De­ckung hö­he­rer Kos­ten eine Ge­bühr zu er­he­ben, die die tat­säch­li­chen Kos­ten deckt“, ge­nügt nicht den An­for­de­run­gen des ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­stimmt­heits­ge­bots.

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Gebühren für die BSE-Untersuchung

Die Ge­büh­ren für die BSE-Un­ter­su­chung von Rin­dern, die für den mensch­li­chen Ver­zehr ge­schlach­tet wer­den, kön­nen auf die Er­mäch­ti­gungs­grund­la­gen zur Er­he­bung von Ge­büh­ren für fleisch­hy­gie­ne­recht­li­che Un­ter­su­chun­gen ge­stützt wer­den.

Der na­tio­na­le Ver­ord­nungs­ge­ber durf­te im Rah­men sei­nes Ein­schät­zungs­spiel­rau­mes im Jahr 2001 davon aus­ge­hen,

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Fleischhygienegebühr

Bei der Be­rech­nung von Ge­büh­ren für amt­li­che Schlacht­tier- und Fleisch­un­ter­su­chun­gen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. An­hang VI der Ver­ord­nung (EG) Nr. 882/2004 sind all­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­kos­ten an­re­chen­bar, die im Zu­sam­men­hang mit der amt­li­chen Über­wa­chung an­fal­len.

Die bayerischen Kostenvorschriften

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