Die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ bei Fleisch- und Wursterzeugnissen setzt eine bestimmte Auswahl des Ausgangsmaterials voraus. Wird bei der Herstellung Bruchware, umgearbeitete Wurst oder wiederverarbeitetes Brät verwendet, darf das Fleisch- und Wursterzeugnis nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess- oder Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in
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