Hähnchen-Kebab aus fein zerkleinertem Fleisch

Besteht ein „Hähnchen-Kebab“ nicht aus gewachsenen Fleischscheiben, sondern auch aus Fleisch, das wie Hackfleisch zerkleinert wurde, so liegt in der Bezeichnung „Hähnchen-Kebab“ eine Irreführung des Verbrauchers.

Hähnchen-Kebab aus fein zerkleinertem Fleisch

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Herstellers von Fertiggerichten aus Niedersachen, der gegen die lebensmittelrechtliche Beanstandung eines Berliner Bezirksamtes geklagt hat. Nach Angaben des Herstellers wird das bislang von ihm als „Hähnchen-Kebab“ bezeichnete Produkt hergestellt, indem das Hähnchenfleisch mit Kochsalz und Gewürzen in einem Mischer vermengt und mittels einer Füllmaschine in einen Kunstdarm gefüllt wird. Die Kebab-Rohlinge würden dann erhitzt, herunter gekühlt und in die vorgesehene Stückgröße geschnitten. Abschließend erfolgen der Tiefkühlvorgang und die Verpackung. Der Produktionsprozess wird auf der Verpackung mit dem Hinweis „aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren“ beschrieben. Der Hersteller hatte argumentiert, dass „Kebab“ eine Phantasiebezeichnung sei. Die Angabe „aus Hähnchenfleisch zubereitet“ mache deutlich, dass es sich nicht um gewachsenes Fleisch handele. Die Behörde hatte in dieser Bezeichnung jedoch eine Irreführung des Verbrauchers gesehen, die durch die Abbildung von „echten“ Fleischstücken auf der Verpackung verstärkt werde. Dagegen hat der Hersteller geklagt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin verstehe ein nennenswerter Teil der Verbraucher „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“. Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von wie Hackfleisch zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. September 2012 – VG 14 K 48.11