In der Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise kann eine Beförderungsverweigerung zu sehen sein, die das Luftverkehrsunternehmen zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung verpflichtet. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall buchten die Reisenden bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug
Lesen