Bei einem Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ kann es sich um eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht handeln. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 15 Satz 1 FAO in der Fassung vom 01.07.2009 sah vor, dass der Fachanwalt an
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