Die Hinausschiebung des Verjährungsbeginns für Rückgriffsansprüche gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB setzt nicht voraus, dass sich auch der gegen den Rückgriffsgläubiger geltend gemachte primäre Haftungsanspruch nach den §§ 425 ff HGB richtet.
Gemäß § 439 Abs. 1
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