Heranziehung zu den Friedhofsgebühren

§ 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) ordnet eine Rangfolge der Bestattungspflichtigen an, sodass es auf den Einwand, es gebe weitere Hinterbliebene, die ihrerseits aber nachrangig bestattungspflichtig sind, nicht ankommt.

Heranziehung zu den Friedhofsgebühren

Für die Heranziehung zu einer Friedhofsgebühr kommt es auf die Ausschlagung des Erbes nicht an.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Greifswald entschiedenen Fall beantragte die Tochter des in Österreich verstorbenen Ingo A. über das von ihr beauftragtes Bestattungshaus die Genehmigung der Beisetzung der Asche des Verstorbenen auf einer anonymen Urnengrabstelle des Friedhofs A-Stadt. Die Genehmigung wurde von der Stadt am selben Tag erteilt. In der Folgezeit fand die Bestattung statt. Anschließend zog die Gemeinde die Tochter zu einer Gebühr für die Nutzung eines anonymen Urnengrabes zu einer Gebühr in Höhe von 500, 00 € heran.

Die Tochter hielt dies für rechtswidrig, da sie zwar Erbin ihres verstorbenen Vaters geworden sei, das Erbe aber ausgeschlagen habe. Sie selbst sei vermögenslos, das Erbe hätte nur einen Negativwert realisiert. Sie habe die Leiche ihres Vaters nur nach Deutschland auf den Friedhof in A-Stadt bringen lassen, da in Österreich die Übernahme der Kosten für die Bestattung durch die Gemeinde abgelehnt worden sei. Mit der Beauftragung der Überführung der Leiche nach Deutschland habe sie keine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollen. Sie sei davon ausgegangen, dass der letzte deutsche Wohnsitz des Verstorbenen für dessen Bestattung zuständig sei. Der Verstorbene verfüge über weitere Erben; dessen Mutter lebe in gesicherten und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Greifswald ab:

Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 1 in Verbindung mit Ziffer 5.1 der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt A-Stadt vom 01.11.2012 (FGS). Dass diese Satzung unwirksam ist, wird von der Tochter weder substantiiert vorgetragen noch drängen sich Anhaltspunkte für eine solche Annahme auf.

Gegen die Rechtsanwendung durch die Stadt bestehen keine Bedenken.

Nach § 1 FGS werden für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie Feierhallen und für Leistungen der Stadt oder eines Beauftragten Dritten auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich dabei aus der Anlage 1 der Satzung.

Bei dem Friedhof A-Stadt, auf dem die Asche des Vaters der Tochter in einem anonymen Urnengrab bestattet wurde, handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Friedhofssatzung der Stadt A-Stadt vom 14.12.2012 um einen städtischen Friedhof, der mit der Bestattung der Asche des Vaters der Tochter in dem satzungsrechtlichen Sinne genutzt wird. Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr von 500, 00 Euro ist nichts zu erinnern. Sie ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung. Die Gebühr ist auch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FGS mit Antragstellung und Bestätigung durch die Stadt entstanden.

Zutreffend hat die Stadt die Tochter zur Gebührenzahlung herangezogen. Die Tochter ist – entgegen ihrer Auffassung – Gebührenschuldnerin. Nach § 2 Abs. 1 erster Anstrich FGS ist Gebührenschuldner derjenige, der den Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe, Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung einer sonstigen Leistung stellt. Das trifft auf die Tochter zu. Sie hat unstreitig – vertreten durch das von ihr beauftragte Bestattungshaus P. – bei der Stadt am 22.07.2014 die Genehmigung der Beisetzung der Asche ihres Vaters auf einer anonymen Urnengrabstelle des Friedhofs A-Stadt beantragt. Zugleich ergibt sich die Schuldnereigenschaft der Tochter aus § 2 Abs. 1 zweiter Anstrich FGS, da die Tochter nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Bestattungsgesetz (BestattG M-V) für ihren Vater bestattungspflichtig und damit im Sinne der Friedhofsgebührensatzung gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Vorschrift kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass sie an die gesetzliche Bestattungspflicht aus § 9 Abs. 2 BestattG M-V anknüpft. Aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 BestattG M-V („in folgender Reihenfolge“) wird indessen deutlich, dass das Gesetz mit der genannten Reihenfolge der Bestattungspflichtigen eine Rangfolge der Bestattungspflichtigen anordnet1, die dazu führt, dass die Tochter als Kind des Verstorbenen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V) als Bestattungspflichtige der Mutter des Verstorbenen, also der Großmutter der Tochter, (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 BestattG M-V) vorgeht. Eine gesetzliche Bestattungspflicht der Großmutter der Tochter besteht hier daher ebenso wenig wie eine satzungsrechtliche Gebührenpflicht. Die Tochter ist die Einzige, die die in § 2 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich FGS normierten Voraussetzungen erfüllt. Dass andere Hinterbliebene im Sinne von § 2 Abs. 1 dritter Anstrich FGS nach einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen die Kosten (der Bestattung) zu tragen hätten, behauptet die Tochter nicht einmal. Ob diese Satzungsvorschrift mit § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt, vereinbar ist, erscheint zwar fraglich, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Letztlich ergibt sich aus dem Vorstehenden ohne weiteres, dass es nicht zu einer nach § 2 Abs. 2 FGS angeordneten Gesamtschuldnerschaft mehrerer Gebührenschuldner kommt, sodass sich die Heranziehung der Tochter auch nicht als ermessensfehlerhaft darstellen kann2.

Der Vortrag der Tochter, sie habe sich auf Grund einer Auskunft der österreichischen Behörden, die Kosten der Bestattung nicht zu übernehmen, veranlasst gesehen, die Leiche ihres Vaters nach Deutschland bringen zu lassen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Weder die gesetzlichen Vorschriften über die Bestattungspflicht noch die Friedhofssatzung der Stadt A-Stadt knüpfen an irgendeine Motivlage an. Die gesetzliche Bestattungspflicht ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr3 und setzt weder zur Begründung der Befolgenspflicht noch der daraus folgenden Kostentragungspflicht (§ 9 Abs. 3 Satz 4 BestattG M-V) eine Willensbekundung des Pflichtigen oder gar dessen Zustimmung voraus. Rechtlich unerheblich ist auch der Vortrag zur Erbausschlagung. Die Tochter verkennt dabei, dass es nicht auf ihre Stellung als Erbin ankommt, sondern es sich bei der Bestattungspflicht und der Gebührenpflicht um im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtungen handelt, die von der Erbenstellung zu trennen sind. Auf den Wert des Erbes kommt es damit ebenso wenig an wie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter.

Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 5. September 2017 – 3 A 195/15 HGW

  1. vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2014 – 1 L 120/12 32[]
  2. vgl. dazu VG Greifswald, Beschluss vom 21.05.2010 – 3 B 383/10 10[]
  3. vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O. Rn. 30[]