§ 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M‑V) ordnet eine Rangfolge der Bestattungspflichtigen an, sodass es auf den Einwand, es gebe weitere Hinterbliebene, die ihrerseits aber nachrangig bestattungspflichtig sind, nicht ankommt. Für die Heranziehung zu einer Friedhofsgebühr kommt es auf die Ausschlagung des Erbes nicht an. In dem hier vom Verwaltungsgericht Greifswald
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