Vertrauen auf die Fristverlängerung

Der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unter Darlegung eines der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen ersten Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Wochen stellt, kann regelmäßig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverlängerung erfolgt,

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