Vertrauen auf die Fristverlängerung

Der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unter Darlegung eines der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen ersten Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Wochen stellt, kann regelmäßig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverlängerung erfolgt, auch wenn er innerhalb dieser Zeitspanne noch keine Nachricht darüber erhalten hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde. Reicht er die Berufungsbegründung vor dem Zeitpunkt ein, bis zu dem er Fristverlängerung beantragt hat, kann ihm auf seinen Antrag – aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

Vertrauen auf die Fristverlängerung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2009 – VIII ZB 55/06