Garagengemeinschaft

Die Frage der Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR und der Überleitung des von ihr mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Nutzungsvertrages nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu klären:

Nach § 266 ZGB-DDR konnten sich Bürger zur Verbesserung ihrer

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Büroklammer

Nutzungsentgelt für Garagenflächen

Bei der Ermittlung des ortsüblichen Nutzungsentgelts für Garagenflächen in den neuen Ländern (§ 5 Abs. 1 Nutzungsentgeltverordnung) müssen zwar Einzelfälle außer Betracht bleiben, in denen es einem Nutzungsgeber gelungen ist, ein völlig außerhalb des gängigen Preisspektrums liegendes Nutzungsentgelt zu erzielen.

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Geschäftsmann

Der zu kleine Stellplatz

Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich selbst davon überzeugen, ob er dieses auf einem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann. Meint das Amtsgericht München.

Im Oktober 2006 vermietete der spätere Kläger für ein Jahr einen Tiefgaragenstellplatz an den Besitzer

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