Einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Garage

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.

Einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Garage

Im vorliegend entschiedenen Fall sah zusätzlich der Mietvertrag über die Garage für beide Vertragspartner – abweichend von den für Wohnraum geltenden Regelungen – eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor. Dies lässt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Mietvertrag über die Garage um ein separates Mietverhältnis handeln sollte, das für beide Parteien mit einer verhältnismäßig kurzen Frist und unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 573 BGB) kündbar sein sollte.

Dies wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der Vermieter bei früheren Mieterhöhungen die Garagenmiete und die Wohnraummiete im selben Verhältnis angehoben hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2013 – VIII ZR 245/12

  1. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10, aaO[]

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