Die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) genügt den Anforderungen des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG).
Nach der Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) – soweit hier von Interesse – verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.20031 jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.06.19702.
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG Gebrauch gemacht, die gebührenpflichtigen Maßnahmen und die Gebührensätze zu bestimmen (vgl. § 1 GebOSt), ebenso von der dort enthaltenen Ermächtigung, sich dabei zwischen festen Sätzen und Rahmengebühren zu entscheiden. Gebrauch gemacht hat er darüber hinaus von den Vorgaben des Satzes 2 zur Bemessung der Gebührenhöhe. Außerdem hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 StVG Regelungen zum Auslagenersatz (§ 2 GebOSt), zu der Kostengläubiger- und der Kostenschuldnerschaft (§§ 3 und 4 GebOSt) und zur Gebührenfreiheit getroffen (§ 5 GebOSt).
Hat der Verordnungsgeber in derart umfassender Weise von einer aus mehreren Absätzen bestehenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, erübrigt es sich gemessen am Sinn und Zweck des Zitiergebots, in der Eingangsformel der Verordnung über die Benennung des Absatzes oder der Absätze hinaus zusätzlich auch die in Anspruch genommenen Sätze des jeweiligen Absatzes im Einzelnen aufzuzählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3 dient das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive verständlich und kontrollierbar zu machen. Es soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar gemacht, sondern auch die Feststellung ermöglicht werden, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Regelung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss sich durch die Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtsetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Hiervon ausgehend muss eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angegeben. Allerdings muss nicht zu jeder Bestimmung der Verordnung im Einzelnen angegeben werden, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht4. Es ist nicht erforderlich, alle Untergliederungen einer Ermächtigungsgrundlage aufzuzählen, wenn sie alle in Anspruch genommen werden5. Diesen Anforderungen wird die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – soweit hier entscheidungsrelevant – ebenfalls gerecht. Deren Adressat kann, auch wenn nur die in Anspruch genommenen Absätze von § 6a StVG genannt werden, die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen. Bei seiner Rüge übergeht der Kläger zudem, dass die Eingangsformel der Gebührenordnung als Ermächtigungsgrundlage keineswegs nur § 6a Abs. 2 StVG, sondern zusätzlich auch die Absätze 3 und 4 aufführt.
Auch die Frage, ob Auslagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von der – zitierten – Ermächtigungsgrundlage des § 6a Abs. 2 StVG erfasst sind, stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr führt – wie bereits erwähnt – als Ermächtigungsgrundlage nicht nur § 6a Abs. 2 StVG, sondern darüber hinaus auch den Absatz 3 auf. Nach Satz 1 dieser Vorschrift findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung Anwendung. Das Verwaltungskostengesetz wiederum enthält in seinem § 10 eine gesonderte Regelung über die Auslagenerstattung. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 StVG kann der Umfang der zu erstattenden Auslagen abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt Gebrauch gemacht; danach hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen u.a. auch die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen. Hierauf beruht im vorliegenden FAll die Inanspruchnahme für den Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3, 45 €.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 3 B 51.18
- BGBl. I S. 310, 919[↩]
- BGBl. I S. 821[↩]
- vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 [ECLI:?DE:?BVerfG:?1999:?fs19990706.2bvf000390], BVerfGE 101, 1, 41 ff.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 – a.a.O. S. 42 f. sowie Beschluss vom 18.10.1966 – 2 BvR 386/63, BVerfGE 20, 283, 292[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 02.08.1977 – VII R 37/74 – BFHE 123, 262 23[↩]










