Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen. Die Geburtseinträge der Kinder sind in einem solchen Fall nicht gemäß § 5 Abs. 1 PStG durch Berichtigung
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