Die Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume eines Zahnarztes ist bei hinreichendem Tatverdacht einer Straftat gemäß § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Ausgangssachverhalt
In der hier vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde erstattete der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt,
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