Verlangt im selbstständigen Beweisverfahren nach bereits erfolgter Beweiserhebung der Antragsgegner eine Begutachtung zu einem Gegenantrag, um das Ergebnis der bisherigen Begutachtung zu erschüttern, ist darüber gemäß §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden.
Gegen die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem Gegenantrag nach bereits erfolgter Begutachtung zum Hauptantrag ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hat die Antragsgegnerin nach Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Antragsteller, dass die Schimmelbildung in der von ihnen erworbenen Wohnung auf Baumängel zurückzuführen ist, eine ergänzende Begutachtung durch den gerichtlich bereits bestellten Sachverständigen beantragt, wonach in anderen, vergleichbaren Wohnungen Schimmel nicht aufgetreten sei und der Sachverständige untersuchen solle, wo Divergenzen in der baulichen Ausführung bzw. im Nutzerverhalten vorliegen. Damit will die Antragsgegnerin versuchen, die Beweiskraft des Hauptbeweises zu derselben Tatsache zu erschüttern. Die Antragsgegnerin hat damit einen Gegenbeweis angetreten1.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob im selbstständigen Beweisverfahren der Antritt eines Gegenbeweises zulässig ist2. Im Beweissicherungsverfahren finden die Rechte des Antragsgegners ihre Grenze in §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO3. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner zu einem Beweisthema, zu dem bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, einen Gegenantrag stellt und dazu eine ergänzende Beweisaufnahme beantragt4.
Wenn im selbstständigen Beweisverfahren nach bereits erfolgter Gutachtenerstattung eine Begutachtung zu Gegenanträgen verlangt und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die bisherige Begutachtung nicht überzeugend sei oder von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, wird eine ergänzende Begutachtung verlangt, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO zulässig ist. Dabei räumt § 412 Abs. 1 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein („kann“).
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben5.
Hinsichtlich der Frage, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist, ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt, bei dessen Ausübung er die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, die sachfremde Erwägungen verbieten, zu beachten hat. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, erfordert mithin eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise. Eine Beweiswürdigung findet im selbstständigen Beweisverfahren indessen nicht statt. Ist dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine Prüfung der Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens verwehrt, ist die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen6. Da im Gesetz weder ausdrücklich bestimmt ist, dass gegen die im selbstständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, kein weiteres Gutachten gemäß § 412 ZPO einzuholen, die sofortige Beschwerde statthaft ist, noch es sich um einen von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfassten Fall handelt und die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren sind, ist ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Begutachtung gemäß § 412 ZPO nicht statthaft.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass im Fall der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde diese unbegründet wäre, weil ein Antrag auf Sachverständigenbeweis, der ein Nutzerverhalten von Wohnungen zum Gegenstand hat, unzulässig ist. Für eine Begutachtung der von der Antragsgegnerin benannten Wohnungen fehlt ein rechtliches Interesse im Sinn des § 485 Abs. 2 ZPO. Welches Verhalten, insbesondere Lüftungsverhalten die Bewohner anderer Wohnungen in der Vergangenheit gezeigt haben und ob dieses eine eventuellen Schimmelbildung in deren Wohnungen ermöglicht oder vermieden hat, ist im Hinblick auf das Nutzerverhalten in der Vergangenheit dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Die Feststellung der sog. Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen ist vielmehr Aufgabe des Gerichts selbst, soweit dafür keine besondere Fachkunde erforderlich ist. Nach Erhebung dieser Tatsachen hat ein Sachverständiger ggf. die daraus erforderlichen sachverständigen Bewertungen im Hinblick auf die Gefahr der Schimmelbildung vorzunehmen. Damit fehlt schon nach dem Beweisantrag für eine Sachverständigenbegutachtung eine ausreichende Grundlage, die auch nicht auf andere Weise im selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO geschaffen werden kann.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2010 – 10 W 39/10











