Ohrfeige – „Wichser“ – Notwehr

Eine Einschränkung des Notwehrrechts wegen eines sozialethisch zu missbilligenden vorwerfbaren Vorverhaltens des Verteidigers ergibt sich nicht5, wennn zumutbare Möglichkeiten, dem Angriff auszuweichen oder sich zurückhaltender zu verteidigen, müssen – insbesondere wenn es sich um ein in Sekundenbruchteilen ablaufendes Geschehen ohne

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