NADIS, das Nachrichtendienstliche Informationssystem – und der geschwärte Registerauszug

Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

NADIS, das Nachrichtendienstliche Informationssystem – und der geschwärte Registerauszug

Die Tatsache der Einstufung des NADIS-Ausdrucks als Verschlusssache-NfD ist ohne Bedeutung. Denn Unterlagen sind nicht schon deswegen ihrem Wesen nach oder nach einem Gesetz geheim zu halten. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht1.

Ein Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde. Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen2. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen.

Das beigeladene Bundesministerium des Innern hatte im hier entschiedenen Verfahren argumentiert, aus der Schwärzung folge nicht, dass der Auszug – über die zwei offen gelegten Aktenzeichen der Sicherheitsüberprüfungsakten hinaus – weitere Aktenzeichen enthalte. Die Schwärzung sei vielmehr unabhängig davon erforderlich. Denn andernfalls wäre ein „Umkehrschluss“ möglich, ob aus operativer Sicht empfindliche Informationen zum Kläger über die Sicherheitsüberprüfungsakten hinaus vorlägen.

Mit dieser Begründung lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltugnsgerichts die Schwärzung des NADIS-Ausdrucks nicht rechtfertigen. Es ist nicht zu erkennen, dass eine vollständige Offenlegung die geheimdienstliche Arbeit erschweren könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat den NADIS-Ausdruck im Original in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Schwärzung, die sich unterhalb der zwei offen gelegten Aktenzeichen befindet, keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen betrifft, sondern lediglich an dieser Stelle ein leeres Blatt verdeckt.

Geschwärzt werden dürfen zwar auch Teile eines Dokuments, die für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig sind, die aber aus dem konkreten Zusammenhang heraus Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen erlauben. So ist es nicht zu beanstanden, wenn sich – in Einzelfällen – Schwärzungen etwa von Unterstreichungen oder Randzeichen nicht auf eine Unkenntlichmachung an der konkreten Stelle beschränken, sondern auch darüber hinausgreifen, weil andernfalls Rückschlüsse im Hinblick auf das konkrete Erkenntnisinteresse sowie die Arbeitsmethode einer nachrichtendienstlichen Behörde möglich wären3. Entscheidend ist, ob mit einer Offenlegung ein Erkenntnisgewinn in Bezug auf den berechtigten Geheimhaltungsgrund verbunden ist4. Danach können auch Schwärzungen von Leerstellen in einem Dokument gerechtfertigt sein. Zur Begründung genügt es aber nicht, pauschal auf einen möglichen „Umkehrschluss“ zu verweisen.

Das Bundesinnenministerium bleibt eine Erklärung dafür schuldig, warum der Umstand, dass im NADIS-Ausdruck keine über die erfolgte Offenlegung hinausgehenden Erkenntnisse zur Person des Klägers dokumentiert sind, Rückschlüsse auf „aus operativer Sicht empfindliche Informationen“ erlaubt. Bei einer Offenlegung erfährt der Kläger lediglich, dass im NADIS-Ausdruck keine weiteren Verfahren aufgeführt sind. Ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn ist damit nicht verbunden. Die Hinweise des Bundesinnnenministeriums auf den Gesichtspunkt der „Spionageabwehr“ oder der „Verstrickung“ gehen am Fall vorbei. Es erscheint deshalb nicht verständlich, warum die Freigabe dieser „Passage“ gleichwohl die befürchteten Rückschlüsse auf die Informationszugänge der Verfassungsschutzbehörden zulassen soll.

Darüber hinaus sind auch die Ermessenserwägungen nicht tragfähig. Das Bundesinnenministerium verkennt die Eigenständigkeit der im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Ermessensausübung. In der Sperrerklärung wird zwar der Maßstab für die Ermessensausübung zutreffend wiedergegeben5. Das Bundesinnenministerium beschränkt sich dann aber darauf, lediglich die bereits angeführten Gründe für die behauptete Geheimhaltungsbedürftigkeit zu wiederholen. Damit verstellt er sich den Blick dafür, dass der Fall – entgegen seiner Annahme – angesichts des Zeitablaufs Besonderheiten aufweist, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wären.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 20 F 6.2014 –

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 19.04.2010 – 20 F 13.09, BVerwGE 136, 345 Rn. 21, 23 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58; vom 20.09.2010 – 20 F 9.10, NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f.; vom 14.06.2012 – 20 F 10.11 7; und vom 07.08.2013 – 20 F 9.12 14[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2010 – 20 F 3.09 6[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2011 – 20 F 17.10 5[]
  4. vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.08.2011 – 20 F 26.10 10[]
  5. vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 – 20 F 2.07, BVerwGE 130, 236 18[]