Verfügungsbeschränkungen über Akteninhalte, die aus der Third Party Rule als allgemein anerkannter Verhaltensregel der internationalen nachrichtendienstlichen Kooperation folgen, können einen Geheimhaltungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (Wohl des Bundes oder eines Landes) bilden.
Artikel lesen













