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Die unterlassene Anhörungsrüge

Eine trotz naheliegender Gehörsverletzung ohne vorherige Anhörungsrüge erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie mangels erhobener Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität

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