Ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, kann auch aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. In die Interessenabwägung bei einer Ausweisung sind Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht einzustellen, wenn die Abschiebung des Ausländers
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