Die im Rahmen der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigte Erwägung des Landgerichts, gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem sehr hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine „Kavaliersdelikte“ seien und es deshalb, um Nachahmungseffekte zu verhindern, der Allgemeinheit verdeutlicht werden müsse, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur
Lesen