Generalpräventive Ausweisung trotz zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots

Ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, kann auch aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. In die Interessenabwägung bei einer Ausweisung sind Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht einzustellen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann.

Generalpräventive Ausweisung trotz zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots

Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Ausweisung des Ausländers als rechtmäßig angesehen. Sie konnte aus rein generalpräventiven Erwägungen erfolgen, auch wenn der Ausländer wegen eines festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann. Die Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Die gegen den Ausländer verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG kann sich der Ausländer infolge des bestandskräftigen Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung nicht berufen.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass eine Ausweisung auch aus rein generalpräventiven Gründen erfolgen kann1. Daran ist auch unter Berücksichtigung der vom Ausländer erhobenen Einwände festzuhalten. Die Ausweisung des wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilten Ausländers muss nicht ausscheiden, weil kein ausreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass er sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung missachten würde. Sie kann zulässig sein, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, dass andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten2. Dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen Drogendelikten wie illegalem Rauschgifthandel Veranlassung zur generalpräventiven Ausweisung des Ausländers geben kann, ist anerkannt3. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen4. Die Zulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken5 und entspricht dem Willen des Gesetzgebers6.

Bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen sind an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben (hier: Einfuhr von 8 kg Opium), ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann7.

Da bereits die Schwere der konkreten Anlasstat die besondere Gefahr begründet, von der andere Ausländer abgehalten werden sollen, kommt es auf eine individuelle Resozialisierung des ausgewiesenen Ausländers nicht an. Diese Ausweisungsinteressen können dem Ausländer auch noch entgegengehalten werden. Sie sind hinreichend aktuell8, weil zum Zeitpunkt des Ergehens des Berufungsurteils die einschlägigen strafrechtlichen Verjährungs- und Tilgungsfristen noch bei Weitem nicht abgelaufen waren.

Auch ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, darf aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Eine Ausweisung ist grundsätzlich auf die Aufenthaltsbeendigung durch Ausreise aus dem Bundesgebiet gerichtet9. Dem steht nicht entgegen, dass die zwangsweise Durchsetzung der infolge der Ausweisung begründeten Ausreisepflicht wegen des Bestehens von Abschiebungsverboten auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann und die Ausweisung in diesen Fällen somit nur „inlandsbezogen“ wirkt. Abschiebungsschutz aus zielstaatsbezogenen Gründen besteht indes nur, solange der ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG feststellende Verwaltungsakt Bestand hat. Entfällt das Abschiebungsverbot, kann der Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichenfalls – nach Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – durch eine Abschiebung zwangsweise beendet werden.

Dies entspricht seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Er hat zuletzt mit der Änderung des § 53 Abs. 3a AufenthG durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.202210 der Sache nach bekräftigt, dass eine Ausweisung auch gegenüber Ausländern ergehen kann, die aus zielstaatsbezogenen Gründen aktuell nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können. Denn das Gesetz stellt für die Ausweisung von Asylberechtigten und international Schutzberechtigten seit dieser Änderung auf die für die Nichterteilung (und damit auch die Entziehung) eines Aufenthaltstitels unionsrechtlich vorgegebene Gefahrenschwelle ab (vgl. Art. 24 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU)11.

Eine solche Ausweisung mit (zunächst) nur inlandsbezogenen Folgen ist auch aus generalpräventiven Gründen zulässig. Das gilt unabhängig davon, ob sich die aufenthaltsrechtliche Situation des betroffenen Ausländers im Inland durch die Ausweisung wesentlich verschlechtert. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die mit der Ausweisung bezweckte Abschreckung anderer Ausländer gleichwohl eintreten kann, weil deren Abschiebung möglicherweise nichts entgegensteht oder ihre aufenthaltsrechtliche Lage durch eine Ausweisung unmittelbar verschlechtert wird.

Eine Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots ist auch unionsrechtlich zulässig. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG mehr vorgelegen hat. Das Nichtergehen oder die Aufhebung einer solchen Rückkehrentscheidung lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt. Diese unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG, die daher auch ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht bestimmt. Die mit der Richtlinie 2008/115/EG geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren12. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung hängt daher nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung besteht13.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) gemäß Art.19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 GRC unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person die Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung dieser Person in einen Staat, in dem für sie die ernsthafte Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, uneingeschränkt verboten und können die Mitgliedstaaten diese Person daher nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn für sie die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden14. In einem solchen Fall folgt aus Art. 5 RL 2008/115/EG aber nur eine Pflicht für die nationale Behörde, vor der Vollstreckung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen vorzunehmen, wobei die Prüfung solcher Gründe nicht auf das Asylverfahren beschränkt ist15. Soweit hiernach eine Ausweisung bei einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRC „verboten“ ist, gilt dies nur in Fällen, in denen die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, also die Aufenthaltsbeendigung, tatsächlich droht. Bei einer Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots ist dies – solange das Abschiebungsverbot besteht – gerade nicht der Fall. Ein solches Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 5 RL 2008/115/EG dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist16. Eine – lediglich den Aufenthaltsstatus verschlechternde – Ausweisung ohne Rückkehrentscheidung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Die Ausweisung, die zur Beseitigung einer etwaigen Aufenthaltserlaubnis eines drittstaatsangehörigen Ausländers führt, begründet auch keinen mit der Richtlinie 2008/115/EG unvereinbaren „Zwischenstatus“. Keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG kann dahin ausgelegt werden, dass sie verlangte, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann. Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG beschränkt sich darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationales Rechts zu gewähren17.

Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet muss das generalpräventive und gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1b AufenthG besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gegenüber den Bleibeinteressen des § 55 AufenthG überwiegen.

Bei der Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots sind in die Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen nur Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat einzustellen, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können18

Gefahren im Herkunftsland, die diese Schwelle überschreiten, sind hingegen nicht zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob ein (der Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unterfallendes) zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bereits festgestellt ist oder nicht. Zu dem letztgenannten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dies bereits entschieden und zur Begründung auf die ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts verwiesen. Ist ein Abschiebungsverbot (einschließlich eines internationalen Schutzstatus) bereits festgestellt, kann aber nichts anderes gelten. Solange dieses Verbot Bestand hat, kommt eine Aufenthaltsbeendigung unter keinen Umständen in Betracht, sodass die Gefahren, vor denen dieses Verbot schützen soll, nicht tatsächlich drohen. Das Berufungsgericht hat bei der Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen deshalb zu Recht (fiktiv) unterstellt, dass das Abschiebungsverbot nicht mehr besteht.

Sonstige – namentlich inlandsbezogene – Bleibeinteressen sind auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. Diese sind nicht Gegenstand einer gesonderten und isolierten Feststellung von Abschiebungsverboten, sondern sollen gerade im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG mit dem Ausreiseinteresse abgewogen werden. Damit wird auch gewährleistet, dass bei späterem Wegfall des Abschiebungsverbots eine Abschiebung erfolgen kann, ohne dass das Verfahren über die Ausweisung allein deshalb wiederaufgegriffen werden müsste, weil die Bleibeinteressen in der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots sei den Bleibeinteressen ein geringeres Gewicht beizumessen19, hält er daran nicht mehr fest.

Dementsprechend hat im hier entschiedenen Fall das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Situation des Ausländers bei einer Rückkehr in den Iran vollumfänglich berücksichtigt und dabei unterstellt, dass ihm trotz des durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots in den Iran dort keine Folter beziehungsweise unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dabei geht es von einer hypothetischen Rückkehr aus, lässt dabei aber drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außer Betracht und kommt beanstandungsfrei zu dem Ergebnis, dass die Ausweisungsinteressen überwiegen und sich die Ausweisung auch im Hinblick auf das Privatleben des Ausländers (Art. 8 Abs. 1 EMRK) und seine sonstigen – rechtsfehlerfrei festgestellten – Bleibeinteressen als verhältnismäßig erweist20. Lediglich alternativ hat es – entgegen dem oben dargelegten Maßstab – unterstellt, dass eine Abschiebung auf absehbare Zeit nicht droht und deshalb nur auf die Verschlechterung seiner Rechtsstellung in Deutschland abzustellen ist. 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23

  1. zum neuen Ausweisungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18, BVerwGE 165, 331 Rn. 17; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, NVwZ 2019, 486[]
  2. BVerwG, Urteil vom 16.06.1970 – 1 C 47.69, BVerwGE 35, 291 <293 f.>[]
  3. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 13.12, Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 13 Rn. 12 m. w. N.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18, BVerwGE 165, 331 LS 1 und Rn. 17 m. w. N.[]
  5. BVerfG, Beschlüsse vom 17.01.1979 – 1 BvR 241/77 43; vom 18.07.1979 – 1 BvR 650/77 34 und Kammerbeschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 23[]
  6. BT-Drs. 18/4097 S. 49[]
  7. BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff. und 24[]
  8. vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, BVerwGE 162, 349 Rn. 22 ff.; und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18, BVerwGE 165, 331 Rn. 18 ff.[]
  9. vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 42; und vom 25.05.2023 – 1 C 6.22, BVerwGE 179, 22 Rn. 12 ff.[]
  10. BGBl. I S. 2847[]
  11. BT-Drs.20/3717 S. 42; sowie BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325 Rn. 49[]
  12. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 – 1 C 32.22, NVwZ-RR 2024, 302 Rn. 22 m. w. N.[]
  13. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 42[]
  14. EuGH, Urteil vom 17.10.2024 – C-156/23 [ECLI:??EU:??C:??2024:??892], Rn. 36[]
  15. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 – 1 B 13.23 6[]
  16. vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2023 – C-663/21 [ECLI:??EU:??C:??2023:??540], Rn. 52[]
  17. vgl. zu Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG: EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-69/21 [ECLI:??EU:??C:??2022:??913], Rn. 85, 86; BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 – 1 C 32.22, NVwZ-RR 2024, 302 Rn. 23[]
  18. vgl. näher BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 – 1 C 21.18, BVerwGE 165, 331 Rn. 28 m. w. N.; vom 16.12.2021 – 1 C 60.20, Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 52; und vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 35[]
  19. BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 – 1 C 21.18, BVerwGE 165, 331 Rn. 28; und vom 16.11.2023 – 1 C 32.22, NVwZ-RR 2024, 302 Rn.20[]
  20. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch