Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines Oberverwaltungsgerichts zum Präsidenten eines Finanzgerichts (hier: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern) ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig.
Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof im Falle des Finanzgerichts
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