Für ein nach § 34 Abs. 4 GewO ergangenes Verbot von gewerbsmäßigem Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist eine Auslegung im Einzelfall erforderlich. Dabei kann eine vertragliche Gestaltung, bei der ein Kaufvertrag und ein Mietvertrag über ein Fahrzeug in wirtschaftlicher und rechtlicher Abhängigkeit voneinander abgeschlossen werden, normalerweise nicht unter
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